Satzung
der
Stadtkapelle Germersheim e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Stadtkapelle Germersheim und hat seinen Sitz in 76726 Germersheim – nachfolgend kurz Verein genannt -.
- Der Verein wurde am 17.11.1988 in das Vereinsregister des Registergerichts Landau unter der VR Nr. 1609 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele - Der Verein dient zur Förderung der Blasmusik auf breiter Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
- Um diesen Zweck zu erreichen nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ausbildung von Musikerinnen und Musikern ab dem 10. Lebensjahr b) Durchführung von Konzerten und sonstiger kultureller Veranstaltungen c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt
d) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine
e) Förderung der musikalischen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eignen Nachwuchsorganisation f) Förderung der Senioren. - Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3
Gemeinnützigkeit - Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Stadt Germersheim zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Mitgliedschaft - Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder - Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 10. Lebensjahr.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen über dem 18. Lebensjahr.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
- Dirigenten und Vorsitzende, die die Position über 10 Jahre innehatten, sollen zu Ehrendirigenten bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 5
Aufnahme - Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen, die nicht geschäftsfähig (BGB) sind, bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Betreuer). Bei Personen ist außerdem erforderlich, dass ein gesetzlicher Vertreter Mitglied im Verein ist.
- Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.
- Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§ 6
Austritt und Ausschluss - Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Für jugendliche Mitglieder endet die Mitgliedschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres, da die Unterschrift des Erziehungsberechtigten seine Wirkung verliert.
a) Der Austritt ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereines schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den ein Ausschuss entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Ausschuss.
c) Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Er besteht aus 7 Mitgliedern und bis zu 7 Ersatzmitgliedern. Ist am Wahltag ein Verfahren anhängig, so muss der bisherige Ausschuss dieses Verfahren noch zur Entscheidung bringen. - Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Eigentum des Vereins und ihm gleichgestellter Besitz ist spätestens zum Tag der Kündigung kostenfrei und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder - Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereines instrumental ausbilden zu lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden. - Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereines zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereines durchzuführen.
- Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereines zu beteiligen.
- Alle aktiven und passiven Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Die Höhe des Betrages wird in jedem Jahr in der 1. Versammlung des Kalenderjahres beraten und beschlossen. Dieser ist jährlich durch Einzugsermächtigung (Bankeinzugsermächtigung) zu zahlen.
- Von Mitgliedern, die gegen ihre Pflichten verstoßen kann unabhängig von §6 b Schadensersatz gefordert werden.
§ 8
Organe
Organe des Vereines sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
c) Musikbeirat
d) Ausschuss gemäß §6 c
§ 9
Der Vorsitzende
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden 2. Vorsitzenden. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Die beiden 2. Vorsitzenden sind im Innenverhältnis zur Vertretung des Vereines nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder der 1. Vorsitzende die Vertretung gestattet.
§ 10
Vorstand - Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) den zwei 2. Vorsitzenden,
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/ dem Kassenführer/in
e) der/ dem Jugendleiter/in
f) der/ dem Beauftragten für Senioren
g) 3 bis 7 Beiräten
und wird alle 3 Jahre gewählt. - Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Ehrendirigenten und Ehrenvorsitzende sollen/können mit beratenden Stimmen an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 11
Revision
Alljährlich sind zwei Revisoren zu wählen, die nach Ende des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte zu prüfen haben. Die Revisoren erstatten der Hauptversammlung einen Bericht über den Kassenbefund und beantragen die Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Beschlüsse - Alle Beschlüsse sind mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Von den Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind durch den Schriftführer Protokolle zu erstellen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wichtige Beschlüsse sind in einem „Beschluss-Buch“ übersichtlich zu sammeln.
§ 13
Einladung zur Mitgliederversammlung
Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin.
§ 14
Ehrungen - Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereines verleiht der Verein Ehrennadeln, die Ehrenmitgliedschaft und anderes.
- Über die einzelnen Ehrungen beschließt der Vorstand.
§ 15
Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.
§ 16
Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß Abschnitt 3 Absatz 4 verwendet.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 29. April 1988 errichtet und am 2. September 1988 ergänzt.
Vorstehende Satzung wurde genehmigt und heute im Vereinsregister des Registergerichts Landau unter VR Nr. 1609 eingetragen.
6740 Landau in der Pfalz, den 17. November 1988
Geschäftsstelle des Amtsgerichts
- Registergericht –
Die Satzung wurde geändert durch Beschluss der der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.12.2008 und eingetragen beim Amtsgericht Landau in der Pfalz im Vereinsregister am 13.01.2009.