Satzung

Satzung der Stadtkapelle Germersheim e.V.

 Vorwort

Soweit bei der Formulierung der Satzung die männliche Form verwendet ist, geschieht dies ausdrücklich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Praktikabilität. Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Stadtkapelle Germersheim und hat seinen Sitz in 76726 Germersheim – nachfolgend kurz Verein genannt -.

Der Verein wurde am 17.11.1988 in das Vereinsregister des Registergerichts Landau unter der VR Nr. 1609 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Ziele

Der Verein dient zur Förderung der Blasmusik auf breiter Grundlage und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums. Um diesen Zweck zu erreichen nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a) Förderung der Ausbildung von Musikerinnen und Musikern

b) Durchführung von Konzerten und sonstiger kultureller Veranstaltungen

c) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Stadt

d) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine

e) Förderung der musikalischen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eignen Nachwuchsorganisation

f) Förderung der Senioren.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Vereins- u. Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage können Vereinsämter und Vereinsaufgaben  durch Vorstand- u. Vereinsmitglieder entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung für Zeit- u. Arbeitsaufwand oder einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr 26  EStG (Übungsleiterpauschale) und § 3 Nr. 26 a EStG  (Ehrenamtspauschale) in der jeweils gültigen Fassung des EStG bzw der  ersatzweise an diese Stelle tretenden Norm ausgeübt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Stadt Germersheim zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

§ 4  Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind natürliche Personen

Fördernde Mitglieder sind volljährige natürliche Personen

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

Dirigenten und Vorsitzende, die die Position über 10 Jahre innehatten, sollen zu Ehrendirigenten bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


§ 5 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen, die nicht geschäftsfähig (BGB) sind, bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Betreuer). Bei diesen Personen ist außerdem erforderlich, dass ein gesetzlicher Vertreter Mitglied im Verein ist.

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

§ 6  Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Für jugendliche Mitglieder endet die Mitgliedschaft mit Beginn der Volljährigkeit, da die Unterschrift des Erziehungsberechtigten seine Wirkung verliert.

a) Der Austritt ist mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres  dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Eigentum des Vereins und ihm gleichgestellter Besitz ist spätestens zum Tag der Kündigung kostenfrei und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht:
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
b) sich von den zuständigen Personen des Vereines instrumental ausbilden zu lassen;
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereines zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereines durchzuführen.

Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereines zu beteiligen.

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser ist jährlich durch Einzugsermächtigung (Bankeinzugsermächtigung) zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Aus begründetem Anlass kann der Vorstand den Beitrag eines Mitgliedes ermäßigen oder erlassen.

Von Mitgliedern, die gegen ihre Pflichten verstoßen kann unabhängig von §6 b Schadensersatz gefordert werden.

§ 8  Organe

Organe des Vereines sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand

§ 9 Der Vorsitzende

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind im Innenverhältnis zur Vertretung des Vereines nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist oder der 1. Vorsitzende die Vertretung gestattet.


§ 10  Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) bis zu  2 stellvertretenden Vorsitzenden,c) dem Schriftführer
d) dem Finanzverwaltere) den Jugendleitern
f ) bis zu 7 Beiräten
und wird alle 3 Jahre gewählt.

Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören.

Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Ehrendirigenten und Ehrenvorsitzende können mit beratenden Stimmen an den Vorstandssitzungen teilnehmen.


§ 11 Revision

Alljährlich sind zwei Revisoren zu wählen, die nach Ende des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte zu prüfen haben. Die Revisoren erstatten der Hauptversammlung einen Bericht über den Kassenbefund und beantragen die Entlastung des Finanzverwalters  und der Vorstandschaft.  Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Beschlüsse

Alle Beschlüsse sind mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Von den Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind durch den Schriftführer Protokolle zu erstellen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 13 Einladung zur Mitgliederversammlung

Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin.

§ 14 Ehrungen

Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereines verleiht der Verein Ehrennadeln, die Ehrenmitgliedschaft und anderes. Über die einzelnen Ehrungen beschließt der Vorstand.

§ 15 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

§ 16 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein. Das Vermögen wird gemäß     § 3 Ziff 5  verwendet.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 29. April 1988 errichtet und am 2. September 1988 ergänzt.
Vorstehende Satzung wurde genehmigt und heute im Vereinsregister des Registergerichts Landau unter VR Nr. 1609 eingetragen.
6740 Landau in der Pfalz, den 17. November 1988
Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Registergericht –

Die Satzung wurde geändert durch Beschluss der der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.12.2008.

Die Satzung wurde durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09.11.2022 neu gefasst und tritt mit Eintragung beim Amtsgericht Landau zu VR Nr. 1609 in Kraft.